AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB, sowie natürlichen, geschäftsfähigen Personen und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Sound and Lighthouse (GbR), nachfolgend SLH genannt, und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SLH zum Gegenstand haben.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Sie bedürfen der Schriftform.

Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn SLH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote von SLH sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter bedarf der Schriftform. SLH ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von SLH (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SLH (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter, SLH, oder Dritte den Transport durchführt. Ein Kalendertag gilt hier als ein Miettag. Samstag bis Montag gilt ebenfalls als ein Miettag. Die Verantwortung über die Mietsache geht mit deren Entgegennahme im Lager von SLH auf den Kunden über.

§ 4 Vergütung

Soweit nicht anders vereinbart, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von SLH enthaltene Mietpreis als vereinbart. Bei einem Auftragswert unter 50 € wird ein Mindermengenzuschlag erhoben. SLH behält sich die Erhebung einer Kautionsvorlage vor.

§ 5 Transport

Übernimmt SLH den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen SLH und dem Mieter, kann SLH den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.

§ 6 Stornierung

Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Mieter ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Mieter verpflichtet, die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an SLH zu leisten:

  • Stornierung von mehr als 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn in Höhe von 30% des Mietzinses;
  • Stornierung von mehr als zehn Tage vor vertraglichem Mietbeginn in Höhe von 50% des Mietzinses;
  • Stornierung von mehr als drei Tage vor vertraglichem Mietbeginn in Höhe von 80% des Mietzinses;
  • Stornierung bis zu drei Tage vor vertraglichem Mietbeginn in Höhe des Mietzinses.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei SLH maßgeblich.

§ 7 Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung ohne Abzüge/

Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig(dies ist in der Regel bei Abholung bzw. Lieferung der Gegenstände / Leistung der Fall). Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. SLH ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Zahlungseingang bei SLH maßgeblich.

Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Mieter mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

Bei den von SLH vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besondere sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschulte Personen erfordern.

SLH wird die Mietgegenstände in ihrem Lager zu den ausgewiesenen Geschäftszeiten in geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit SLH unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Prüfung, oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als mangelfrei.

Ist ein technischer Mangel bei Abholung / Lieferung nicht erkennbar, hat der Mieter diesen unverzüglich nach Erkennen anzuzeigen. Die Anzeige bedarf der Schriftform. SLH kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes, oder durch Reparatur erfüllen. Der Mieter kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Satz 2 genannten Zeitraums verlangen. SLH kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Mieter abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden, oder sich der Mangel aufgrund fehlerhafter Bedienung / Gebrauch entstanden ist. Etwaige Schadensersatzansprüche von SLH bleiben hiervon unberührt.

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Mieter nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von SLH erfolglos geblieben ist .Unterlässt der Mieter die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Mieter aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB nicht kündigen oder Schadenersatz verlangen.

Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Mieter SLH zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Mieters an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Mieter zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

Mietet der Mieter technisch aufwendig, oder nur durch fachkundige Personen zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme von SLH Fachpersonal, steht dem Mieter ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich, oder mitursächlich waren.

Der Mieter verpflichtet sich etwaig erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, wie z.B. Gema, TÜV, Flugsicherheitbehörde, Brandverhütung, u.a., für die Nutzung der Mietsache rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SLH erfolgt, hat der Mieter SLH zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. SLH haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Mieter vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 9 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

Der Mieter hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Betreuung von SLH angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

Die Mietgegenstände sind ausschließlich über einen Fehlerstromschutzschalter (FI) zu betreiben. Der Mieter haftet für alle Schäden infolge Nichtbeachtung.

Der Mieter hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen.

Der Mieter haftet für alle Ausfälle oder Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auch unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Er hat vor Gebrauch der Mietsache ferner sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor Witterung (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den Betrieb, wie auch der Lagerung der Mietsache. Der Mieter haftet für Schäden infolge Nichtbeachtung.

§ 10 Versicherung

Der Mieter verpflichtet sich bei Abschluss des Mietvertrages, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Verzichtet der Mieter auf eine solche, so haftet er persönlich in vollem Umfange für etwaige Schadensersatzansprüche.

Vereinbaren SLH und der Mieter, dass SLH die Versicherung übernimmt, hat der Mieter SLH die Kosten der Versicherung zu erstatten. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers werden Bestandteil des Mietvertrages.

Bei leichten bis mittleren Beschädigungen am Mietmaterial haftet der Mieter in Höhe der erforderlichen Reparaturkosten der Geräte sowie sämtlicher notwendiger Auslagen.

Bei irreparablen Schäden, oder gar Verlust der Mietsache haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache, gleich in welchem Gebrauchszustand sich die Mietsache bei Überlassung befand.

Verluste und Beschädigungen unter einem Wert von 25,00€ werden in Höhe einer Bearbeitungspauschale von 25,00 € berechnet.

§ 11 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Mietgegenstände frei von allen Belastungen, Verfügungen, Pfändungen und sonstigen Rechtsansprüchen Dritter zu halten.

§ 12 Kündigung von Mietverträgen bei längerfristigem Mietzeitraum

Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

Zugunsten von SLH liegt ein wichtiger Grund insbesondere  dann  vor, wenn<

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen ,oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren ,oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

(b) der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

(c) der Mieter im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von SLH während des in § 8 Satz 2 genannten Zeitraumes, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände.<

Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von SLH abgeschlossen. SLH behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Mieter SLH hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Miettag hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Miettag vereinbarten Vergütung zu entrichten.

§ 14 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt.

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SLH und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtstand und Erfüllungsort ist der Sitz von SLH.

Verkauf

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Sound and Lighthouse (GbR), nachfolgend SLH genannt und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SLH zum Gegenstand haben.

Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn SLH diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote von SLH sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. SLH ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Preise

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, versteht sich der angebotene Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

§ 4 Lieferung

Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt SLH Transportmittel und Transportwege. SLH kann Bestellungen in Teillieferungen erfüllen.

Liefertermine und Lieferfristen müssen von SLH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur dann als vertraglich vereinbart.

Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er SLH eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch SLH beruht.

§ 5 Gefahrübergang

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

§ 6 Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vereinbart, ist die Vergütung sofort nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug fällig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich SLH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich SLH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

§ 8 Rücknahme und Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Gegenständen und Sachen werden ausgeschlossen.

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von SLH.

§ 9 Schadensersatz

Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SLH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

§ 10 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart, oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam, oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SLH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von SLH.

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